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Stand: 01. Juni 2023

AGB's für Kunden und Auftraggeber

1. GELTUNGSBEREICH   

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Arvana GmbH – nachstehend Gesellschaft genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. VERTRAGSGEGENSTAND  

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Gesellschaft selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3 Es steht der Gesellschaft frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch die Angebotsstellung/Vertragserstellung der Gesellschaft und die Zustimmung durch den Auftraggeber und dessen schriftliche Annahme zustande. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Angebots/Vertrags die Möglichkeit diesem zuzusagen, sofern keine anderen Bestimmungen in diesem getroffen wurden. Die Gesellschaft verpflichtet sich in diesem Zeitraum bei einer Zustimmung des Auftraggebers zu einem Zustandekommen des Vertrags.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Angebot beschrieben.

4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden.

4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet oder der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

5. LEISTUNGSUMFANG, PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

5.1 Die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2 Die Gesellschaft wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

5.3 Ist der Gesellschaft die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4 Die Gesellschaft stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür von der Gesellschaft bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen, sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3 Sofern ein Pauschalpreis besteht und mit der Gesellschaft vereinbart ist, ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des netto Projektvolumens vor Beginn der Zusammenarbeit an die Gesellschaft zu leisten. Der restliche Betrag wird nach Projektabschluss fällig.

6.4 Sämtliche Vergütungen der Gesellschaft verstehen sich zuzüglich der gesetzlich jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Rechnungen an Auftraggeber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet und in den Rechnungen ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen ist die jeweilige VAT-Nummer des Auftraggebers anzugeben.

6.5 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar.

6.6 Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist die Gesellschaft berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

7. HAFTUNG  

7.1 Die Gesellschaft haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Hierfür verjähren die Ansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr ab Erbringung der Leistung. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Gesellschaft in demselben Umfang.

7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

7.3 Die Gesellschaft wird den Auftraggeber bei erkennbaren rechtlichen Risiken rechtzeitig auf solche hinweisen, nimmt jedoch keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen vor.

7.4 Die Gesellschaft ist von jeglicher Haftung befreit, sofern sie dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass es Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme gibt, der Auftraggeber jedoch beschließt, keine abwendenden Maßnahmen vorzunehmen. Sollte der Auftraggeber nach Beendigung des Projektes Änderungen vornehmen, so ist die Gesellschaft ebenfalls von jeglicher Haftung befreit. In beiden Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber, die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter freizustellen, einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten.

8. EINSATZ DRITTER

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers qualifizierte Dritte zu beauftragen. Diese werden vor dem Einsatz sorgfältig ausgewählt und auf Tauglichkeit geprüft. Die Datenschutzbestimmungen der Gesellschaft gelten auch für Dritte. Die Gesellschaft selbst bleibt für die Erbringung der Leistungen vollumfänglich verantwortlich und haftbar.

9. NUTZUNGSRECHTE

9.1 Die Einräumung bzw. Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

9.3 Die Gesellschaft räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, alle erstellten Grafiken, Videos, Texte und sonstige erbrachte Leistungen umfassend zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne Elemente wie Grafiken gesondert für seine Werbung zu verwerten und das Design zu bearbeiten und auf seine aktuellen geschäftlichen Zwecke anzupassen. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, das entwickelte Design als Marke für sich registrieren zu lassen.

9.4 Zieht die Gesellschaft Dritte zur Vertragserfüllung heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im zuvor vereinbarten Umfang für den Auftraggeber erwerben und diesem dementsprechend übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Gesellschaft den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren.

9.5 Es ist der Gesellschaft auch nach der Übertragung von ausschließlichen Nutzerrechten gestattet, Arbeitsergebnisse im Rahmen der Eigenwerbung unentgeltlich unter Nennung des Auftraggebers auch nach Vertragsende zu verwenden. Die Nennung ist in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben gestattet.

9.6 Leistungen der Gesellschaft, die vom Auftraggeber abgelehnt, abgebrochen oder innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe nicht genutzt werden (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.), sind nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber. Diese Nutzungsrechte bleiben bei der Gesellschaft, ebenso wie die daran bestehenden Eigentumsrechte.

10. ABWERBEN VON MITARBEITERN & SUBUNTERNEHMERN

10.1 Dem Auftraggeber ist es untersagt während der Vertragslaufzeit direkte Mitarbeiter der Gesellschaft, sowie freie Subunternehmer abzuwerben bzw. separat ohne Zustimmung der Gesellschaft zu beschäftigen. Sollte eine solche Handlung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrags erfolgen, wird angenommen, dass die Abwerbung während der Vertragslaufzeit vorliegt.

10.2 Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber bleibt das Recht auf Durchsetzung jeglicher Ansprüche, inklusive Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz, unverändert bestehen.

11. VERWENDUNG ALS REFERENZ

11.1 Nach Vertragsabschluss dürfen Firmenname und -logos von beiden Parteien zeitlich unbegrenzt als Referenz verwendet werden, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

11.2 Nach Abschluss des Projektes ist es der Gesellschaft gestattet öffentlich zugängliche Projektbestandteile, wie Medien, Grafiken sowie weitere Inhalte zur Eigenwerbung zu verwenden. Die Gesellschaft ist ferner dazu verpflichtet, den Auftraggeber in einer wohlwollenden und vorteilhaften Weise darzustellen.

11.3 Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers dürfen Informationen wie z.B. Umsatzzahlen oder Gewinne anonymisiert für Werbezwecke verwendet werden.

12. DATENSCHUTZ

Beide Parteien verpflichtet sich zum Schutz aller Daten zum verantwortungsvollen Umgang solcher. Ferner werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO auf die Verarbeitung aller Daten, wie personenbezogene Informationen, von der Gesellschaft angewendet. Insbesondere bezieht sich dies auf die Speicherung und Verarbeitung.

13. GERICHTSSTAND

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Geschäftssitz der Gesellschaft.

Berlin | 01. Juni 2023 Arvana GmbH